EHLUL BEJT a.s.
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Statut

 


An der Sitzung, die am 20. Feb 2003 / 18. Dhu’l-Hijja 1423 n. H. stattfand, wurde folgendes Statut erlassen unter dem Namen:


Statut der bosniakischen islamischkulturellen Gemeinschaft

(Weiter in Text bezeichnet mit B.I.G.)

 „Imam `Ali ibn Ebi Talib (s)“ in der Schweiz

 

1. Die allgemeinen Bestimmungen

Art.1.1 Mit diesem Statut wird der rechtliche Status der B.I.G. „Imam `Ali ibn Ebi Talib (s)“ sowie seine Ziele, Aufgaben, innere Organisationen und die Zusammenarbeit mit anderen Instituten und Vereinen geregelt.

Art.1.2 Die B.I.G. „Imam `Ali ibn Ebi Talib (s)“  wurde mit dem Ziel gegründet, die Integration, die islamische Glaubenskenntnis, die Kultur zu praktizieren und dafür benötigte  Informationen zu geben.

Art.1.3 Die B.I.G. „Imam `Ali ibn Ebi Talib (s)“ verfolgt religiöse, humanitäre, und gemeinnützige Ziele. Als solcher wird es gesetzlich mit dem Sitz in Netstal registriert.

Art.1.4 Die B.I.G. „Imam `Ali ibn Ebi Talib (s)“ hat den Status einer juristischen Person und unterliegt somit den Rechten und Pflichten, die ihm gemäss Schweizer Recht und dieses Statutes zustehen. Die bosniakische islamischkulturelle Gemeinschaft „Imam `Ali ibn Ebi Talib (s)“ hat einen eigenen Stempel.


2. Verpflichtungen und Ziele

Die bosniakische islamischkulturelle Gemeinschaft „Imam `Ali ibn Ebi Talib (s)“ in der Schweiz vereinigt bosniakische islamische Bürger sowie auch andere Staats und nicht Staatsbürger islamischer und nicht islamischer Konfession. Bei ihrer Tätigkeit verfolgt  sie die Ziele:

Art.2.1 Integration in der Schweiz zu behandeln und dafür nötige Informationen zu geben, sowie andere Aktivitäten in Richtung Integration zu unternehmen.

Art.2.2 Seinen Glauben gemäss der Islamischen Vorschriften zu praktizieren.

Art.2.3 Mitglieder zur Erhaltung des islamischen religiösen Geistes zu vereinigen.

Art.2.4 Durch religiöse, islamischkulturelle bzw. kulturell-gesellschaftliche, und andere Aktivitäten gute Beziehungen zu andere Völkern zu verwirklichen und pflegen.

Art.2.5 Der Religions- und Wissenschaftsunterricht  für Kinder und Erwachsene zu organisieren und durchzuführen.

Art.2.6 Eine religiöse und unparteiische  Organisation zu sein. Sich an Humanitäre Aktionen beteiligen (organisieren) und an den Grenzen unserer Möglichkeiten aktiv zu sein.

Art.2.7 Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit anerkannten Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen im Austausch mit anderen Kulturen.

Art.2.8 Beschaffung von Büchern, Hörkassetten, Videofilmen, Broschüren und Lernmitteln, zwecks deren Benutzung, durch alle Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder, die dafür Interesse zeigen.

Art. 2.9 Distribution und Verteilung von Büchern, Hörkassetten, Videos, Broschüren, Lernmitteln, usw.

Art. 2.10 Die Durchführung der Tätigkeiten und Aufgaben dieses Statutes wird aufgrund des Reglements der B.I.G.  „Imam `Ali ibn Ebi Talib (s)“ in der Schweiz, von der Volksversammlung genehmigt und geregelt.



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